In Österreich steht Kindern mit ‚sonderpädagogischem Förderbedarf‘ ein vielfältiges Angebot an Schulformen zur Verfügung – die Wahl liegt letztlich bei den Eltern.

An Sonderschulen wird in Kleingruppen von vier bis zwölf Schüler unterrichtet, bei hörbeeinträchtigten Schülern, fünf bis acht Schüler. Therapeutische Interventionen wie Logopädie oder Ergotherapie sind in den Unterrichtsalltag integriert, werden aber als Einzelförderung durchgeführt. Man unterscheidet Allgemeine Sonderschulen, an denen Kinder mit teilweise sehr unterschiedlichen und komplexen Bedürfnissen unterrichtet werden, und Sonderschulen für spezielle Beeinträchtigungen, also etwa für blinde oder verhaltensauffällige oder auch für schwerstbehinderte Schüler. Die Sonderschulen, in Wien gibt es neun verschiedene Sparten, decken die Schulpflicht ab.

An Sonderschulen für hörbeeinträchtigte Kinder werden neben schwerhörigen oder tauben Kindern auch Kinder mit anderen Kommunikationsstörungen unterrichtet, etwa mit auditiven Wahrnehmungsstörungen – AVWS. Die unterrichtenden Pädagogen orientieren sich an vereinbarten Erziehungskonzepten: Klassen mit hörgerichtetem Unterricht, Klassen, die in lautsprachlich unterstützter Gebärde LUG unterrichtet werden, bilinguale Klassen, sowie Gehörlosenklassen mit Unterrichtssprache Gebärdensprache. Auch Integrationsklassen sind möglich – sogenannte Präventive Integration.

Manche Kinder sind neben den Hörproblemen von weiteren Einschränkungen betroffen. Das können Sinnes- oder Mobilitätseinschränkungen sein, Lernschwierigkeiten, psychosoziale Beeinträchtigungen oder auch andere Erkrankungen, die besonderer Rücksichtnahme bedürfen. Für sie stehen nach Notwendigkeit eigene Sonderschulklassen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zur Verfügung. Sonderschulklassen werden auch als Mehrstufenklasse oder Familiengruppe geführt.

Stichwort Diversität

Diversität ist ein anderes Wort für Vielfalt – im schulischen Bereich geht es dabei ebenso um unterschiedliche kulturelle und religiöse Zugehörigkeit wie um ein Spektrum verschiedener Bildungs- und Sozialschichten im jeweiligen Elternhaus – und eben um verschiedene Begabungen und Beeinträchtigungen der Schüler. Unter Inklusion versteht man den toleranten und respektvollen Umgang mit dieser Vielfalt und das Eingehen auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Einzelnen. Bezogen auf Behinderungen ist der Begriff Inklusion zwar nicht scharf definiert, meist meint man damit aber den Unterricht einzelner behinderter Schüler in der Regelschule, frühe Einzelintegration genannt.

Das Recht auf Integration in die Regelschule wurde in Österreich erstmals 1993, beziehungsweise 1997 für die ersten acht Schulstufen gesetzlich verankert. Dabei kann es sich um Einzelintegration oder um Integrationsklassen handeln. Für die neunte Schulstufe, die im Regelfall als letztes Jahr der Schulpflicht absolviert werden sollte, gibt es kein gesetzliches Recht auf Integration. Statt des Polytechnischen Jahrs der Regelschule wird an Sonderschulen als neunte Schulstufe das Berufsvorbereitungsjahr angeboten. Es gibt aber auch ab der neunten Schulstufe vermehrt Schulen, die zur Integration sinnes- oder bewegungsbehinderter Schüler bereit sind. Früher war es Schülern überlassen, Integration dort zu nützen, wo eine Schule diese von sich aus anbietet – auch wenn damit weite Schulwege entstanden. Heute erwartet der Gesetzgeber, dass Schulen dort Integration anbieten, wo sie benötigt wird. Wohnortnaher Schulbesuch zumindest während der Schulpflicht soll für alle Schüler möglich sein. Schüler ohne Behinderung können durch ein Mehr beim sozialen Lernen profitieren.

Hilfe bei der Integration

Schüler mit Behinderung im Regelschulbetrieb haben Anspruch auf einen Stützlehrer, auch Betreuungslehrer genannt. Er begleitet den Schüler im Unterricht, vermittelt Einzelunterricht oder berät die Kollegen der Regelschule zu speziellen Didaktik-, Lehr- und Prüfungsmodalitäten. Wie viele Stunden einem Stützlehrer zustehen, hängt vom Schultyp, vom Bundesland und natürlich vom Bedarf ab – von einem Besuch pro Schuljahr bis zu einigen Stunden pro Woche. In Klassen mit mehreren behinderten Schülern hat jeder davon diesen Anspruch, unabhängig von den anderen Schülern. Beantragt werden Stützlehrer von der Schulleitung. Den Eltern einzelintegrierter Kinder kommt eine wichtige Rolle bei der Koordination von Hilfsmitteln und Informationen zu, zumal, wenn die jeweilige Schule noch keine Vorerfahrung mit Einzelintegration allgemein oder mit der vorliegenden Behinderung speziell hat.

Kompromiss Integrationsklasse?

Mit Berufung auf die Behindertenkonvention der UNO wird vielfach Einzelintegration als Standard für Schüler mit Beeinträchtigung gefordert. Alternativ können Integrationsklassen bis hinein in die Sekundarstufe II ein Miteinander im geschützten Raum bieten.

In Allgemeinen Integrationsklassen werden vier bis sechs Kinder mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen gemeinsam mit Kindern ohne Beeinträchtigung unterrichtet. Dabei kann beispielsweise in einer Klasse ein blinder Schüler und eine taube Schülerin gemeinsam mit einem Kind im Rollstuhl, einem autistischen Kind und weiteren Klassenkollegen ohne Beeinträchtigung unterrichtet werden. Die Schwierigkeit für die Lehrkräfte liegt darin, den relativ unterschiedlichen Bedürfnissen dieser Kinder gerecht zu werden. Anders bei der Hörgeschädigten-Integrationsklasse, bei der bis zu sechs Schüler mit Hörschwierigkeiten oder der Auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung AVWS gemeinsam mit Kindern ohne Beeinträchtigung unterrichtet werden. Neben den häufig hörgerichteten Schwerhörigen-Integrationsklassen gibt es auch bilinguale Integrationsklassen.

Integrationsklassen umfassen weniger Schüler als Regelschulklassen derselben Schulstufe. Es unterrichten ein Regelschullehrer und ein Sonderschulpädagoge gemeinsam im Team-Teaching– abhängig vom Lehrerdienstrecht kann aber sein, dass einige Wochenstunden vom Regelschullehrer allein unterrichtet werden. Je homogener die Beeinträchtigungen der behinderten Schüler sind, desto einfacher ist die Entscheidung, welche Unterrichtseinheiten das sein sollten.

Auch in Integrationsklassen kann Anspruch auf einen Stützlehrer bestehen – wichtig ist das bei hörbeeinträchtigten Schülern in Allgemeinen Integrationsklassen, wenn der Sonderschullehrer keine Vorerfahrung mit hörbeeinträchtigten Schülern hat.

Prävention gegen Segregation

Integrationsklassen werden an einer Regelschule eingerichtet, wenn je nach Schultype sich mindestens vier bis sechs Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf angemeldet haben. Einige Regelschulen bringen lange Tradition und Erfahrung mit Integration mit, manche arbeiten in Kooperation mit dem jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Zentrum oder der zuständigen Sonderschule.

Im Gegensatz dazu werden bei Präventiver Integration die Integrationsklassen im Schulgebäude einer Sonderschule eingerichtet, manchmal in Kooperation mit einer Regelschule. Den Schülern steht damit die umfangreichere Infrastruktur der Sonderschule zur Verfügung: Gebäudetechnik und spezielle Unterrichtsmittel, therapeutische und medizinische Angebote über den Schularzt hinaus. Einer Segregation vom audio-verbalen Umfeld wird durch die Aufnahme normalhörender Schüler entgegengewirkt. Diese profitieren von kleineren Lerngruppen, der Infrastruktur an der Schule und der speziellen Förderung sozialer Kompetenzen.

Das Schulmodell Präventive Integration an Allgemeinen Sonderschulen ist jüngst in Oberösterreich in Diskussion geraten, auch in Wien wird sie in einigen Klassen gelebt. Am Bereich der Hörgeschädigtenpädagogik hat Präventive Integration 30 Jahre Tradition, im deutschsprachigen Bereich wird sie seit 1992 auch an Schulen praktiziert. In Wien war das BIG-Schulzentrum diesbezüglich Vorreiter und bietet aktuell Präventive Schwerhörigen-Integrationsklassen in Kooperation mit Pflichtschulen, sowie am berufsbildenden Bereich; auch die Schwerhörigenschule in Wien-Donaustadt bietet Präventive Integrationsklassen am Pflichtschulbereich an, ebenso Schulen beispielsweise in Salzburg oder Oberösterreich.

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