Seit 1. September 2005 ist Gebärde in Österreich als Sprache einer nicht-ethnischen Minderheit gesetzlich anerkannt. Der Vergleich mit anderen anerkannten Sprachen liegt nahe, aber auch ein Bezug auf andere rechtliche Grundlagen darf nicht vergessen werden.

In der österreichischen Bundesverfassung Artikel 8, Absatz 3 heißt es: „Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.“ Vom Österreichischen Gehörlosenbund ÖGLB wird eingemahnt, diese zusätzliche Gesetzgebung sei zu erlassen. Deren Präsidentin, Nationalratsabgeordnete Mag. Helene Jarmer fordert: „Die Verankerung als Unterrichtssprache ist schon lange ausständig.“ Gehörlose seien von ihrem Recht auf Bildung ausgeschlossen. Paulina Sarbinowska, selbst gehörlos und Vorsitzende des Vereins österreichischer gehörloser Studierender VÖGS, präzisiert, man wünsche sich die Österreichische Gebärdensprache ÖGS als Pflichtfach für gehörlose und hochgradig schwerhörige SchülerInnen und als optionale Fremdsprache für alle SchülerInnen in Österreich.

Sprachliche Diversität pflegen

Sechs Sprachen sind in Österreich als ethnische Minderheiten- oder Volksgruppensprachen anerkannt. Das Bundesverfassungsgesetz sagt dazu: „Die Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt. … Sprache und Kultur … sind zu achten, zu sichern und zu fördern.“ Das Volksgruppenrecht beinhaltet das Recht auf einen Volksgruppenbeirat als Interessensvertretung, die Zulassung der Volksgruppensprache bei Ämtern, Behörden und am Gericht, die zweisprachige Berücksichtigung bei topographischen Hinweistafeln wie Ortstafeln und beim Rundfunk, sowie die Minderheitensprache als Schulsprache. Diese Rechte beziehen sich immer auf jenes Staatsgebiet, in dem die Sprachgruppe einen Anteil an der Gesamtbevölkerung erreicht, der zur Anerkennung als örtliche Volksgruppe führt. Das Minderheiten-Schulgesetz liegt in Österreich in der Verantwortung der Länder. In Wien ist das Minderheitenschulrecht über sogenannte Schulvereine gelöst, in der Steiermark über grenzüberschreitende Kooperationen im Bereich der Elementarpädagogik, Kärnten und das Burgenland verfügen über ein Minderheitenschulgesetz.

Beispiel Burgenlandkroatisch

In den burgenlandkroatischen Regionen des Burgenlands wird in der Volksschule bilingual unterrichtet, wobei die Eltern ihr Kind vom kroatischen Unterricht abmelden können. Das Gesetz betont: „Ein Schüler kann gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden, die kroatische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.“ Ab der Sekundarstufe I besteht die Möglichkeit, sich zum zweisprachigen Unterricht anzumelden, oder Burgenlandkroatisch als Pflichtfach, Wahlpflichtfach, Freifach oder Unverbindliche Übung zu wählen; die anderen Unterrichtsfächer werden dann auf Deutsch unterrichtet.

Burgenlandkroaten, die außerhalb des Burgenlands leben, sind von diesen Regelungen nicht betroffen; sie können stattdessen die Angebote des Muttersprachlichen Unterrichts nützen: Als Erst- oder Muttersprache gilt jene Sprache, die bis zum dritten Lebensjahr erlernt wurde. Für Schüler nicht-deutscher Muttersprache wird in Österreich Muttersprachlicher Unterricht als Freifach oder Unverbindliche Übung angeboten, derzeit in 25 Sprachen. Der deutschsprachige Unterricht in den Pflichtfächern bleibt davon unberührt.

Gebärde – Sprache einer nicht-ethnischen Minderheit

Die Rechte Hörbeeinträchtigter zu wahren ist Aufgabe des Behindertenanwalts, unabhängig davon, welche Art der Kommunikation die Hörbeeinträchtigten nutzen. Die Möglichkeit, Gebärde auf Ämtern, Behörden und bei Gericht zu verwenden, ist rechtlich verbrieft.

Die fehlende Möglichkeit, die Gebärde in Österreich topographisch zu verorten, macht es schwierig, ÖGS im Rahmen des Minderheitenschulrechts zu diskutieren. Bei der Forderung, ÖGS für hochgradig Hörbeeinträchtigte als Pflichtsprache oder gar als verpflichtende Unterrichtssprache einzuführen, kann man aber vergleichen:
Minderheitensprache als Schulsprache ist freiwillig. Die Sprachzugehörigkeit wird bei der Schulanmeldung durch die Erziehungsberechtigten angegeben, nicht jedoch von Dritten über ethnische oder körperliche Kriterien (Grad einer Hörbeeinträchtigung) bestimmt. Als Muttersprache gilt jene Sprache, die bis zum dritten Lebensjahr tatsächlich erworben wurde. Ein mögliches optionales Sprachangebot ist davon nicht betroffen.

ÖGS im Schulunterricht

Gebärde als Unterrichtssprache muss auch im Hinblick auf das Recht auf Bildung gemäß UN-Behindertenrechtskonvention betrachtet werden. Dem wird entsprochen, indem Schulangebote mit und ohne ÖGS als Unterrichtssprache für hörbeeinträchtigte Schüler angeboten werden. An Schwerhörigenschulen werden hörgerichtete, bilinguale (ÖGS und Lautsprache) oder gebärdende Klassen geführt, entsprechend Sprachkompetenz und -präferenz der jeweiligen Schüler. Auch inklusiver Unterricht in bilingual geführten Klassen ist möglich. Bei jeder Schulversion wird deutsche Schriftsprache unterrichtet, Gebärde kennt keine Verschriftlichung.

Für inklusiven Unterricht an der Regelschule wurde früher vorausgesetzt, dass die Schüler an der lautsprachlichen Kommunikation teilhaben können – für frühimplantierte CI-Kinder oft möglich. Mittlerweile sind in Österreich auch Schüler einzelintegriert, die auf Gebärde angewiesen sind.

Regelschule mit Gebärde

In Rechtsangelegenheiten besteht bei Bedarf Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher. Zum Schulbereich berichtet Lukas Huber, Generalsekretär des ÖGLB, von zwei gehörlosen Schülerinnen, für die bisher die Kosten für die Gebärden-Dolmetscher vom Sozialministerium übernommen wurden. Für das angebrochene Schuljahr scheint die Zuständigkeit nicht eindeutig geklärt.

Von den relevanten Kosten für ständige Dolmetscherbegleitung und der Frage nach Kostenübernahme abgesehen, ist im Einzelfall abzuwägen: In welcher Schulform kann der entsprechende Schüler im ganzheitlichen Sinn bestmöglich gefördert und gefordert werden? In Fachkreisen wird diskutiert, ob Sonderbeschulung der UN-Konvention prinzipiell widerspricht, oder ob bei verbesserten Integrationsmöglichkeiten betroffenen Familien die Wahlmöglichkeit zwischen inklusiver Beschulung und Sonderschule bleiben soll.

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